1. Geltungsbereich / Allgemeines

1.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden i. S. d. §§ 14, 310 BGB, 1 ff. HGB (insbesondere Kaufleuten, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen).
1.3 Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Kunde auf Verlangen jederzeit zugesandt bekommt oder auf unserer Homepage einsehen kann.
1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.5 Durch die Bestellung/Auftragserteilung („Bestellung“) erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Wird die Bestellung vom Kunden abweichend von unseren Geschäftsbedingungen aufgegeben, so gelten gleichwohl nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
1.6 Ist der Kunde mit der vorstehenden Handhabung nicht einverstanden, hat er uns hierauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, die Bestellung abzulehnen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die zum oder nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.8 Hinweise in diesen Bedingungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch diese Bedingungen abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote / Preise / Bestellungen / Vertragsschluss und -durchführung

2.1 Alle unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Produktbeschreibungen, insbesondere Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale von Modulen oder anderen elektrischen Geräten (z. B. Datenblätter, Flashlisten, Einstrahlungs- und Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen, technische Dokumentationen oder sonstige Berechnungen zur Nutzung einer PV-Anlage) in Katalogen, Prospekten oder anderen Unterlagen, auch elektronischer Art, enthalten nur Näherungswerte, die auf standardisierten Messverfahren in einem Labor, auf Stichproben des Herstellers oder auf eigenen Messungen basieren und uns gegenüber unverbindlich sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eigenschaften von Mustern oder Proben gelten nicht als zugesichert. Entsprechendes gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Verweisungen auf DIN-Normen und Ähnliches.
2.3 An sämtlichen vorgenannten Unterlagen (auch elektronischer Art) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir sind zur Herausgabe oder Mitteilung individueller Messdaten (z. B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.
2.4 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb dieser Frist.
2.5 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche/telefonische Änderungen der Bestellung oder Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.6 Mitarbeiter und Dritte, deren Leistungen wir zur Vertragsdurchführung heranziehen, sind nicht berechtigt, rechtlich verbindliche Willenserklärungen für die Morina-Gruppe abzugeben.2.7 Wir sind berechtigt, Leistungen durch Drittunternehmer erbringen zu lassen.
2.8 Änderungen des Inhalts der Auftragsbestätigung bleiben vorbehalten, sofern sie den Vertragsgegenstand nicht wert- oder gebrauchsmindernd beeinflussen und für den Kunden zumutbar sind.
2.9 Soweit Änderungen technisch notwendig sind oder auf nach Vertragsschluss ergehenden behördlichen Auflagen beruhen, trägt diejenige Partei die Mehrkosten, in deren Risikosphäre die Änderung/Auflage fällt.
2.10 Änderungen in Planung, Ausführungsart oder vorgesehenen Materialien/Ausstattungen aufgrund von Wünschen/Anordnungen des Kunden werden – soweit technisch möglich und zumutbar – ausgeführt. Die Parteien bemühen sich, hierüber und über entstehende Mehrkosten kurzfristig Einigung zu erzielen. Änderungen sind in Textform festzuhalten. Zeitliche Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des Kunden.
2.11 Technische, behördliche und rechtliche Anforderungen an den Kaufgegenstand, auf die es dem Kunden besonders ankommt und für deren Vorhandensein wir einstehen sollen, sind als besondere Vereinbarungen gesondert schriftlich zu regeln. Fehlt es daran, trägt der Kunde die Beweislast für die Vereinbarung und das Verwendungsrisiko.
2.12 Bestellungen erfolgen zu Preisen und Bedingungen der am Tag der Bestellung gültigen Preis- und Warenlisten. Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – netto ab Sitz der Morina-Gruppe zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, Verpackungs-/Versand- und Montagekosten.
2.13 Während der Auftragserfüllung eintretende Preissteigerungen an bestellten Waren, die uns von Lieferanten berechnet werden, dürfen wir an den Kunden weitergeben.
2.14 Bei Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (z. B. Reparaturen), die ausschließlich von uns selbst erbracht werden, halten wir uns an den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis 3 Monate gebunden. Ist der Auftrag bis dahin nicht abgeschlossen und ändern sich danach maßgebliche Kostenfaktoren (Löhne, Energie, Abgaben etc.), sind wir nach schriftlicher Ankündigung zur Preisanpassung berechtigt.
2.15 Preisänderungen aufgrund Auftragsumfang/Dauer > 3 Monate oder in der Person des Kunden liegender Umstände (z. B. Auftragsänderungen/-erweiterungen) gehen zu Lasten des Kunden.2.16 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn die längere Ausführungsdauer ausschließlich von uns zu vertreten ist.

3. Lieferfrist / Lieferverzug

3.1 Liefertermine (Datum) und Lieferfristen (Zeiträume) sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet.
3.2 Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Eine verbindliche Frist beginnt erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind.
3.3 Ein verbindlicher Termin/eine Frist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei Überschreitung um mehr als 14 Tage kann der Kunde nach angemessener Nachfrist vom Vertrag (bei Teillieferungen: von der betroffenen Teillieferung) zurücktreten.
3.4 Wir können Termine verschieben oder vom Vertrag ganz/teilweise zurücktreten, wenn die Auftragsdurchführung ohne unser Verschulden behindert oder unmöglich wird (höhere Gewalt/Ereignisse außerhalb unseres Einflusses; entsprechend bei Vor-/Unterlieferanten). Wir informieren den Kunden unverzüglich über neuen Termin oder Rücktritt.
3.5 Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferung / Gefahrenübergang / Abnahme / Annahmeverzug

4.1 Versandart und -weg wählen wir. Abholung nur bei schriftlicher Vereinbarung. Lieferung erfolgt grundsätzlich „frei Bordsteinkante“; weitergehende Lieferung nur bei ausdrücklicher, ggf. kostenpflichtiger Vereinbarung.
4.2 Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Ware der transportausführenden Person übergeben wurde oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat.
4.3 Versicherung der Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten. Transportschäden sind dem Zusteller unverzüglich mitzuteilen.
4.4 Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden; Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.
4.5 Verzögert sich Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Umständen oder wird die Leistung unmöglich (Annahmeverweigerung oder tatsächliche/rechtliche Hinderungsgründe), sind wir zum Schadensersatz berechtigt.
4.6 Bei Verzögerungen können wir pauschalierten Schadensersatz (u. a. Personal-/Mahn-/Lager-/Versicherungskosten, Verzugszinsen) in Höhe von 10 % des Bestellpreises je Monat (anteilig nach Tagen) verlangen.
4.7 Wird der Auftrag wegen Abnahmeverweigerung oder Unmöglichkeit nicht mehr ausgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vereinbarten Bestellpreises abzüglich 20 % ersparter Aufwendungen zu verlangen.
4.8 Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.9 Rücksendungen außerhalb von Gewährleistung/Verschulden unsererseits erfolgen nur nach vorheriger Absprache. Risiko und Kosten (insb. Transportrisiko und -kosten) trägt der Kunde bis Wareneingang bei uns.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Vor Montage/Inbetriebnahme hat der Kunde auf eigene Kosten vorzunehmen:
5.1.1 Prüfung baurechtlicher Zulässigkeit; ggf. Einholung behördlicher Genehmigungen.
5.1.2 Prüfung zivilrechtlicher Voraussetzungen (WEG-Zustimmung, Nachbarrecht, Eigentumsverhältnisse nach Aufbau).
5.1.3 Statikprüfung.
5.1.4 Netzverträglichkeitsprüfung.5.2 Wir beraten den Kunden nicht zu den Punkten 5.1 und nicht zu sonstigen rechtlichen/wirtschaftlichen Themen (Amortisierung, Finanzierung, Vermietung/Beteiligung von Flächen etc.).
5.3 Aussagen unserer Mitarbeiter hierzu sind rechtlich nicht bindend und entbinden den Kunden nicht von eigener fachkundiger Beratung.
5.4 Der Kunde gewährt zu den üblichen/vereinbarten Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zum Aufstell-/Montageplatz und stellt Flächen für Anlieferung/Entladung/diebstahlsichere Lagerung bereit; inklusive Möglichkeit zum Betrieb eines Lastenkrans, falls erforderlich. Ein Baustromanschluss ist zwingend bereitzustellen.

6. Zahlung / Fälligkeit / Verzug

6.1 Zahlung bargeldlos per Überweisung; alternativ SEPA-Lastschriftmandat. Andere Zahlungsarten nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen bei Empfang von Ware und Rechnung sofort in voller Höhe fällig.
6.3 Skonto/Rabatte nur bei schriftlicher Vereinbarung. Ein vereinbarter Skonto/Rabatt entfällt rückwirkend, wenn der Kunde bei Fälligkeit aus anderen Verträgen in Verzug ist (sofern keine berechtigten, von uns anerkannten Gründe entgegenstehen).
6.4 Zurückbehaltungsrechte wegen nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
6.5 Bei Zahlungsverzug sind Rückstände mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen; weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
6.6 Für Mahnungen können 5,00 EUR zzgl. Porto berechnet werden. Bei SEPA-Lastschrift: Nichteinlösung/Rückbuchung führt neben Fremdkosten zu einer Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR je Fall.
6.7 Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, können wir Vorauszahlungen/Sicherheiten verlangen; bleiben diese aus, sind wir zur Leistungsverweigerung und – nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt (§§ 321 ff. BGB).

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren/Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Saldovorbehalt).
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten, insb. Zahlungsverzug, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.3 Erstreckt sich der Verzug über mindestens zwei Raten (nicht unverschuldet), können wir die sofortige Herausgabe verlangen; dies gilt im Zweifel nicht als Rücktritt. Verwertung mit Anrechnung auf den Kaufpreis ist zulässig.
7.4 Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
7.5 Forderungen aus unberechtigter Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Rechtsgründen (Beschädigung, Untergang, Diebstahl) tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; wir nehmen an.
7.6 Wir können Offenlegung/Unterlagen/Benachrichtigung des Schuldners verlangen und sind zum Selbsteinzug berechtigt.
7.7 Forderungen aus Verbindung mit einem Grundstück werden an uns abgetreten; wir nehmen an.
7.8 Bei Pfändung/Eingriffen Dritter oder Insolvenzantrag hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu informieren; Kosten einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) trägt der Kunde, sofern der Dritte nicht erstattet.
7.9 Übersteigen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten freigeben.
7.10 Während des Eigentumsvorbehalts ist die Ware sicher zu lagern und ab einem Wert von 1.000,00 EUR gegen Feuer, Wasser, Diebstahl/Einbruch zu versichern; Rechte hieraus werden bereits jetzt an uns abgetreten (Annahme erklärt).
7.11 Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.

8. Rügepflichten

8.1 Ist der Kauf beiderseits Handelsgeschäft (§ 377 HGB), hat der Kunde unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu prüfen (inkl. Verpackung/äußere Schäden, Entpacken/Sichtprüfung/Vollständigkeit).
8.2 Offensichtliche Mängel (z. B. Unvollständigkeit, Kratzer, Absplitterungen, äußerliche Schäden) sind innerhalb von 3 Werktagen nach Abholung/Anlieferung anzuzeigen.
8.3 Vor Weiterverkauf/Aufbau ist die Ware auf ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.
8.4 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
8.5 Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Mängelanzeige. Die Frist beginnt am nächsten Werktag nach Abholung/Anlieferung bzw. Entdeckung. Beweislast für Rechtzeitigkeit/Zugang/Entdeckungszeitpunkt trägt der Kunde.8.6 Bei verspäteter Rüge gilt die Ware hinsichtlich vertraglicher/gesetzlicher Ansprüche als mangelfrei (ausgenommen Schadensersatz bei Vorsatz).

9. Gewährleistung

9.1 Für Rechte des Kunden bei Sach-/Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-/Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung sind Vereinbarungen über die Beschaffenheit. Als „Beschaffenheitsvereinbarungen“ gelten ausdrücklich einbezogene Produktbeschreibungen (auch des Herstellers). Öffentliche Äußerungen Dritter (Werbung etc.) begründen keine Haftung der Morina-Gruppe.
9.3 Bei nachweislichen Material-/Herstellungsfehlern leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder nehmen die Ware zum berechneten Preis zurück. Bei Bereitschaft zur Nacherfüllung sind Minderungsansprüche ausgeschlossen. Händlerrechte nach §§ 478 Abs. 1, 437 BGB bleiben unberührt.
9.4 Leistungsabweichungen einer PV-Anlage bis 3 % gegenüber der vereinbarten Leistung gelten als vertragsgemäß.
9.5 Wir können Nacherfüllung von Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen; ein angemessener, dem Mangel entsprechender Teil darf zurückbehalten werden.
9.6 Zur Nacherfüllung hat der Kunde Zeit/Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben; im Ersatzfall ist die mangelhafte Sache nach Gesetz zurückzugeben. Ausbau/erneuter Einbau sind nicht geschuldet, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.7 Erforderliche Prüf-/Nacherfüllungskosten (Transport/Wege/Arbeits/Material) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; bei unberechtigtem Verlangen hat der Kunde die Kosten zu ersetzen.
9.8 Wird die Beseitigung verweigert, unzumutbar verzögert, Frist nicht eingehalten oder schlägt sie endgültig fehl, kann der Kunde aus wichtigem Grund kündigen; bei unerheblichem Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
9.9 Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte nachbessert. Keine Haftung für Schäden ohne unser Verschulden (ungeeignete/unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafte/nachlässige Behandlung). Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der Kunde.
9.10 Bei Ausführung nach Kundenvorgaben (Pläne/Zeichnungen) haften wir nicht für deren Richtigkeit, sondern für die Ausführung gemäß Vorgaben.
9.11 Beim Abverkauf an private Endkunden: Für Mängel, die ab dem 13. bis 24. Monat nach Ablieferung an den Kunden auftreten, leisten wir Ersatz oder Gutschrift in Höhe des Warenwertes. Weitere Ansprüche (insb. Transport/Wege/Arbeits/Material) sind ausgeschlossen. Nach dem 26. Monat angezeigte Mängel sind ausgeschlossen.
9.12 Händler-Regulierung nach §§ 478, 437 BGB (inkl. Kostenerstattung/Rücktritt/Minderung/Schadensersatz) erfolgt nach unserer Wahl durch Gutschriften oder Händlerrabatte.
9.13 Darüber hinausgehende Kosten-/Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen oder nach ProdHaftG bestehen.
9.14 Gewähren wir Händlerrabatte, besteht bis zur Höhe des in den letzten 12 Monaten gewährten Rabatts kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Gewährleistungsmaßnahmen.

10. Unsere Haftung auf Schadensersatz

10.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzung vertraglicher/außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei übernommener Beschaffenheitsgarantie, nach ProdHaftG, bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf).
10.4 Bei Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, maximal auf das Dreifache des Auftragswertes.
10.5 Mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn werden nicht ersetzt.
10.6 Die vorstehenden Beschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

11. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen

11.1 Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
11.2 Wir leisten Gewähr auf Sach-/Rechtsmängel, die in den ersten 12 Monaten nach Ablieferung (bzw. bei vereinbarter Abnahme ab Abnahme) auftreten, soweit der Mangel nicht auf unsachgemäße Behandlung/Nutzung/fehlerhaften Einbau oder sonstige, nicht in unserer Verantwortung liegende Einwirkungen zurückgeht.
11.3 Jegliche Haftung – auch aus anderen Rechtsgründen – erlischt nach 12 Monaten ab Ablieferung/Abnahme, sofern gesetzlich keine kürzere Frist gilt.
11.4 Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungen bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, übernommener Garantie, ProdHaftG, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit sowie Sonderregelungen (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Bauwerk/Baustoff; § 445b BGB; vgl. 9.11).

12. Reparaturaufträge außerhalb der Gewährleistungspflicht

12.1 Reparaturen außerhalb der Gewährleistung sind kostenpflichtig (Ersatzteile, An-/Abfahrt, Monteurstunden gemäß Preisliste).
12.2 Die Zahlung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, der Reparaturversuch sei erfolglos/technisch nicht mehr möglich/ wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen (nach Rücksprache).
12.3 Ausnahme: Der Erfolg blieb ausschließlich deshalb aus, weil der Monteur einen in seiner Sphäre liegenden, behebbaren Mangel grob fahrlässig nicht erkannt hat und der Kunde dies binnen 5 Werktagen nach Durchführung anzeigt und nachweist, dass dieser Mangel ursächlich war. Nach Fristablauf ist eine Zahlungsverweigerung ausgeschlossen.

13. Export- und Importgenehmigungen

13.1 Unsere Produkte sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – zur Nutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Ausfuhr/Wiederausfuhr kann genehmigungspflichtig sein und Außenwirtschaftsvorschriften unterliegen; der Kunde informiert sich hierüber eigenständig.
13.2 Unabhängig von der Angabe des Bestimmungsorts obliegt es dem Kunden, erforderliche Genehmigungen der zuständigen Außenwirtschaftsbehörden vor Export einzuholen.
13.3 Jede Weiterlieferung an Dritte bedarf der gleichzeitigen Übertragung der Exportbedingungen; der Kunde haftet für deren Beachtung.

14. Höhere Gewalt

14.1 Können Lieferzeiten, -mengen oder Preise aufgrund höherer Gewalt (insb. Krieg, Terrorakte, Epidemien/Pandemien inkl. behördlicher Quarantänen, Streiks, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, soziale Unruhen) und dadurch bedingter Verzögerungen/Lieferengpässe/Preissteigerungen nicht eingehalten werden, werden wir für die Dauer und den Umfang der Einwirkung von unseren Leistungspflichten frei – auch wenn bereits Verzug vorlag.
14.2 Eine automatische Vertragsauflösung tritt nicht ein; die Parteien passen ihre Pflichten nach Treu und Glauben an.
14.3 Zeichnen sich Überschreitungen/Änderungen/Preiserhöhungen ab, informieren wir den Kunden unverzüglich schriftlich (insb. E-Mail).
14.4 Wir ergreifen im Rahmen des Zumutbaren und Vorhersehbaren Maßnahmen zur Vermeidung/Minimierung der Auswirkungen.
14.5 Für Fehler bei Gegenmaßnahmen haften wir während der Einwirkung höherer Gewalt nur bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz.

15. Entsorgung von Altgeräten und Verpackungen

15.1 Entsprechend ElektroG nehmen wir Elektrogeräte im Sinne der jeweils gültigen Fassung auf Wunsch unentgeltlich zur Entsorgung zurück.
15.2 Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte und nicht verunreinigte Geräte.
15.3 Entsorgungskosten trägt die Morina-Gruppe; Transportkosten zur Rücksendung trägt der Kunde.
15.4 Verzichtet der letzte Eigentümer auf Rücksendung an uns, hat er auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen; Hausmüll ist unzulässig.
15.5 Die Morina-Gruppe erfüllt die Verpackungsvorschriften; zur Rücknahme von Transport-/Umverpackungen sind wir gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet. Die Entsorgung erfolgt durch den Kunden auf eigene Kosten.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
16.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
16.3 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung und die vertraglichen Pflichten des Kunden, insbesondere die Zahlungspflicht, ist der Sitz der Morina-Gruppe: Reetzstr. 81a, 76327 Pfinztal (76327 Pfinztal).
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.5 Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Morina-Gruppe (76327 Pfinztal). Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz/Aufenthaltsort verlegt oder dieser bei Klageerhebung unbekannt ist.

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